20.04.2024

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Folge 19-21 vom 14. Mai 2021 / Vorschläge der Parteien / Der Teufel steckt im Detail / Unterschiedliche Entwürfe und Ansätze zur Implementierung der Kinderrechte im Grundgesetz – und ein historischer Vergleich

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 19-21 vom 14. Mai 2021

Vorschläge der Parteien
Der Teufel steckt im Detail
Unterschiedliche Entwürfe und Ansätze zur Implementierung der Kinderrechte im Grundgesetz – und ein historischer Vergleich

Gesetzentwurf der Bundesregierung – Stand 31. März 2021

„Dem Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes werden folgende Sätze angefügt: ,Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.‘“

 




SPD-Gesetzentwurf vom 23. April 2013

„Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Jedes Kind hat das Recht auf Beteiligung in allen Angelegenheiten, die es betreffen. Seine Meinung ist entsprechend seinem Alter und seiner Entwicklung in angemessener Weise zu berücksichtigen. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen.“





Gesetzesentwurf der Grünen vom 3. Juni 2019

„Artikel 6 (1) soll neu gefasst werden: ,Kinder, Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.‘ In Absatz 2 werden nach dem Wort ,Kinder‘ die Wörter ,unter Achtung ihrer Persönlichkeit und ihrer wachsenden Selbstständigkeit‘ eingefügt. Nach Absatz 4 wird 4a eingefügt: ,(4a) Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung. Bei allen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, ist es entsprechend Alter und Reife zu beteiligen; Wille und zuvörderst Wohl des Kindes sind maßgeblich zu berücksichtigen.‘“ 

 



FDP-Gesetzentwurf vom 14. April 2021

„Artikel 6 GG soll um einen Absatz 1a ergänzt werden: ,Jedes Kind hat das Recht auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Das Wohl des Kindes ist bei allem staatlichen Handeln, das es unmittelbar in seinen Rechten betrifft, besonders zu berücksichtigen. Jedes Kind hat bei staatlichen Entscheidungen, die seine Rechte unmittelbar betreffen, entsprechend seinem Alter und seiner Reife einen Anspruch auf rechtliches Gehör.‘“





Gesetzesentwurf der Linke-Fraktion am 4. Juni 2019

Zu Artikel 6 (2): „Alle Kinder und Jugendlichen haben das Recht auf Achtung, Schutz und Förderung einschließlich des Rechts auf Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Ihr Wohl ist bei allem staatlichen Handeln, das sie betrifft, zu berücksichtigen. Die staatliche Gemeinschaft trägt Sorge für altersgerechte Lebensbedingungen, beteiligt Kinder und Jugendliche bei allen staatlichen Entscheidungen, die sie betreffen und berücksichtigt ihre Ansichten angemessen.“

 



Zum Vergleich die DDR-Verfassung von 1968/1974, Artikel 38 (4)

„Es ist das Recht und die vornehmste Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern zu erziehen. Die Eltern haben Anspruch auf ein enges und vertrauensvolles Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen und staatlichen Erziehungs- und Bildungseinrichtungen.“