29.03.2024

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Folge 43-21 vom 29. Oktober 2021 / Kolumne / Polens Souveränität

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 43-21 vom 29. Oktober 2021

Kolumne
Polens Souveränität
Florian Stumfall

Die Politik der EU ist seit Wochen gekennzeichnet vom Streit der Brüsseler Autoritäten, vor allem der Kommission, mit Polen. Der augenblickliche Zwist hat sich an einer Entscheidung des polnischen Verfassungsgerichts entzündet, dass Teile des EU-Rechts im Widerspruch zu polnischem Recht stehen. Dieser Spruch stellt den Höhepunkt eines noch umfassenderen Streits zwischen Brüssel und Warschau dar, bei dem es um das polnische Justizwesen überhaupt geht. 

Die konservative PiS-Regierung in Warschau hat in zurückliegender Zeit die Bestimmungen zum Justizwesen reformiert, was in verschiedenen EU-Ländern wie auch in der Brüsseler Zentrale auf empörten Wider­stand stößt. Im vergangenen Juli urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH), die Disziplinarkammer am Obersten Gericht Polens, die im Jahre 2018 eingerichtet worden war, biete nicht genügend Garantien für Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter. Die Mitglieder der Disziplinarkammer nämlich werden vom Landesjustizrat erwählt, der wiederum, so der EuGH, „von der polnischen Exekutive und Legislative wesentlich umgebildet“ worden sei. Die Beteiligung von Politikern bei der Auswahl der Richter, so der Spruch weiter, stelle die Unabhängigkeit dieser Richter in Frage.

Für Warschau war diese Argumentation die willkommene Vorlage für einen Gegenschlag. In diesem Zusammenhang verwies der polnische Justizminister Zbigniew Ziobro auf Deutschland und darauf, dass hierzulande die Richter für den Bundesgerichtshof vom Richterwahl­ausschuss bestimmt würden, der seinerseits ausschließlich aus Politikern besteht. Dem Gremium nämlich gehören die 16 Justiz­minister der Länder und 16 weitere Mitglieder an, die wiederum vom Bundestag gewählt werden.

Hier aber hat der EuGH noch nie ein Problem gesehen, auch nicht bei der Bestallung von Verfassungsrichtern, deren jüngste ein besonders ungutes Beispiel darstellt. Es handelt sich um Stephan Harbarth, der von Beruf zunächst Rechtsanwalt und dann Bundestagsabgeordneter der CDU gewesen ist und über keinerlei Erfahrung als Richter verfügt hatte, als er an Deutschlands oberstes Gericht gerufen wurde. Seine Qualifikation bestand im Wesentlichen aus seiner engen politischen Nähe zur scheidenden Kanzlerin Angela Merkel. Wie gesagt – die Causa Harbarth ist nur ein Höhepunkt, die Politisierung des Bundesverfas­sungs­gerichts dauert schon seit vielen Jahren an. 

Wenn also in zwei vergleichbaren Tatbeständen Polen mit mehreren Vertragsverletzungsverfahren überzogen wird, während sich gegen Deutschland nicht einmal ein Anfangsverdacht richtet, dann können es nicht diese Tatbestände sein, die zu den Maßnahmen der EU gegen Warschau führen. Es gilt daher festzustellen, was es neben den vergleichbaren Tatbeständen an Unterschieden zwischen Berlin und Warschau gibt. Diese Frage aber ist schnell beantwortet: Polen hält, ähnlich wie Ungarn das tut, ungeachtet der Mitgliedschaft in der EU an der Fortdauer seiner staatlichen Souveränität fest. Deutschland meidet eine diesbezügliche Aussage wie der Teufel das Weihwasser, und man weiß sehr wohl, warum man das tut. Dieser Gegenstand nämlich gehört zu den empfindlichsten politischen Problemen, welche das Selbstverständnis wie den Rechtsstatus der EU berühren. Und ebenso, wie die deutsche Politik eine Aussage zur Souveränität meidet, sucht man an zuständiger Stelle vergebens nach einem verlässlichen Richt­wert.

Diese Stelle sollte der Vertrag von Lissabon sein, der zunächst, getragen von voranstrebendem Eifer, eine europäische Verfassung hätte genannt werden sollen, was dann doch unterblieb. Rein funktional ist er einer solchen vergleichbar, nicht aber rechtlich. Wäre das der Fall, so wäre die Frage nach einer nationalen Souverä­nität entschieden, so aber bleibt alles in der Schwebe. Das ist indes weder Versehen noch Manko im Sinne der Eurokraten, sondern beabsichtigt.

Im Artikel 1, Absatz 2 des Lissaboner Vertrags (EUV) wird bestimmt: „Der Vertrag stellt eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas dar …“. Daran ist zweierlei auffällig: Dieser Absatz beschreibt keinen Zustand, sondern eine Entwicklung, was bei internationalen Verträgen äußerst ungewöhnlich ist. Man will sich mit Absicht nicht festlegen sowie sich und dem eigenen Machtanspruch keine Grenzen setzen. Das zweite ist, dass nicht von einer Union der Staaten Europas die Rede ist, sondern von den Völkern, die sich zusammenschließen sollen. Nun sind es aber gerade diese Völker, die nach ihrer Meinung zu fragen die EU-Autoritäten sich beharrlich und erfolgreich weigern. Die Frage nach dem Rechtscharakter der Staaten im Sinne dieses Vertrages bleibt unbeantwortet. Wenn aber in einem derart grundlegenden Dokument dieser zentrale Punkt ausgespart bleibt, erhebt sich der Verdacht, es solle etwas verheimlicht werden.

Mit Blick auf das EU-Justizwesen im Verhältnis zu den nationalen Institutionen zeigt sich dasselbe Bild. Im Artikel 19, Absatz 2 heißt es „Die Mitgliedsstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewähreistet ist.“ Es ist nicht ausdrücklich die Rede vom 

Supremat des EuGH gegenüber den Verfassungsgerichten der Mitgliedsländer, aber diese werden verpflichtet, die Urteile des EuGH zu vollziehen. Kein Wort aber zum konstitutiven Verhältnis der obersten Gerichte der Staaten zum EuGH. Auch hier vermutet man die Absicht, es gebe etwas zu verschleiern.

Wie nämlich die Wirklichkeit aussieht, zeigt der Fall EuGH gegen das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Dieses hat für richtig erkannt, dass die Milliarden-Anleihekäufe der Europäischen Zentralbank (EZB) in Teilen verfassungswidrig seien. Das hat Deutschland die Drohung mit einem Vertragsverletzungsverfahren eingebracht. Diese auffällige Strenge nun auch gegen den Musterknaben Deutschland erklärt die EU-Kommission mit der Gefahr eines „Präzedenzfalles“. Im Klartext bedeutet es, dass niemand den Nachweis eines Fehlurteils des EuGH erbringen darf, damit dessen unbeschränkte Autorität nicht ins Wanken gerät.

Der Autor ist ein christsoziales Urgestein und war lange Zeit Redakteur beim „Bayernkurier“.