20.05.2024

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Folge 13-22 vom 01. April 2022 / Theorie und Praxis / Viele brisante Fragen sind noch ungeklärt / Nur auf den ersten Blick erscheint die Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht einfach

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 13-22 vom 01. April 2022

Theorie und Praxis
Viele brisante Fragen sind noch ungeklärt
Nur auf den ersten Blick erscheint die Durchsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht einfach

Gemäß dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ melden die medizinischen Einrichtungen als erstes alle Mitarbeiter ohne Impf- oder Genesenennachweis beziehungsweise Attest an das zuständige Gesundheitsamt. Das Amt fordert die Betreffenden anschließend auf, die entsprechenden Papiere nachzureichen. Dem folgt im Weigerungsfall ein Bußgeld von bis zu 2500 Euro und in letzter Konsequenz schließlich ein Betretungs- und somit auch Arbeitsverbot. 

In der Praxis wird das Ganze etwas komplizierter. Die Gesundheitsämter sind schon jetzt chronisch überlastet und unterbesetzt und der bürokratische Aufwand ist enorm. Die Ämter müssen nicht nur sämtliche Nachweise auf Echtheit und medizinische Plausibilität prüfen, sondern auch entscheiden, ob ein Mitarbeiter ohne Nachweis in seiner Einrichtung entbehrlich ist oder nicht. Denn im letzteren Falle sollen die Betreffenden vorerst weiterarbeiten können. Viele Ausgesperrte dürften den Klageweg beschreiten, was die Gesundheitsämter zusätzlich belasten würde. 

Angesichts all dessen steht zu vermuten, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht in einem ähnlichen administrativen Chaos enden wird wie die Corona-Nachverfolgung seit Beginn des Auftretens der Omikron-Variante. Dieses gilt umso mehr, als fraglich ist, inwieweit die Bundeswehr angesichts des Ukrainekrieges für Amtshilfe Ressourcen frei hat.

Und dann wären da noch die vielen brisanten Fragen, zu denen das Gesetz keine Antworten liefert: Was gilt für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Gesundheitsamtes, die nach Lage der Dinge durchaus lang ausfallen kann? Darf die entsprechende Person solange weiterarbeiten? Wie steht es bei einer Freistellung vor oder nach der Entscheidung der Behörde um die Vergütung? Wird diese vom Arbeitgeber geschuldet oder nicht? Und was noch wichtiger ist: Haben Arbeitgeber das Recht oder gar die Pflicht, Ungeimpften zu kündigen, die nicht die gewohnte Arbeitsleistung, für die sie bezahlt werden,  erbringen, weil sie sie nicht erbringen dürfen?W.K.