20.05.2024

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Folge 13-22 vom 01. April 2022 / Offener Brief / Widerspruch und Gegenwehr

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 13-22 vom 01. April 2022

Offener Brief
Widerspruch und Gegenwehr

Die seit dem 16. März geltende faktische Impfpflicht für das Personal in den deutschen Gesundheitseinrichtungen stieß bereits auf vielerlei Widerspruch und Gegenwehr. Diese reichte von noch nicht bearbeiteten Petitionen zu Händen des Petitionsausschusses des Bundestages über einen Eilantrag beim Bundesverfassungsgericht, der am 10. Februar abgelehnt wurde bis zu diversen regionalen Initiativen wie dem offenen Brief von 104 Medizinern aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 30. Januar an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und sächsische Politiker. In diesem Schreiben, dem sich 481 Therapeuten aller Art anschlossen, heißt es: „Wir fordern Sie hiermit auf, sich umgehend für ein Aussetzen der Impfpflichtregelung und für eine freie Impfentscheidung einzusetzen.“ Hierauf reagierten nur die Landeszahnärztekammer und der Landrat Michael Geisler (CDU), der im Juni dieses Jahres wiedergewählt werden möchte und vollstes Verständnis für das Anliegen der Mediziner äußerte.

Parallel hierzu verlautbarte das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, jeder Kassenarzt habe „die Verpflichtung, in bestimmten Öffnungszeiten seiner Praxis und durch Mitwirkung im Bereitschaftsdienst die Versicherten zu versorgen“. Das gelte auch für den Fall einer Verhinderung durch fehlende Corona-Impfungen. Ansonsten müsste „die Kassenärztliche Vereinigung disziplinarische Maßnahmen veranlassen“. „Gröbliche vertragsärztliche Pflichtverletzungen“ könnten in letzter Konsequenz zum Entzug der Kassenzulassung führen.

Auf mehr Rückhalt dürfen die Angestellten im Gesundheitsbereich hoffen, sofern sie Mitglied in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft sind. Verdi will nach eigenen Angaben Entlassungen von Ungeimpften verhindern und den Betroffenen „in aller Regel Rechtsschutz“ bieten, „natürlich immer vorbehaltlich einer individuellen Prüfung“.W.K.