26.04.2024

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Folge 35-22 vom 02. September 2022 / Einwanderung / Bürgergeld für Ausländer

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 35-22 vom 02. September 2022

Einwanderung
Bürgergeld für Ausländer

Ginge es nach den Vorstellungen der Grünen, dann könnte die Öffnung des deutschen Sozialhilfesystems für ukrainische Kriegsflüchtlinge nur ein Auftakt für einen generellen Kurswechsel bei der finanziellen Grundsicherung für Asylbewerber sein. Mit dem Beginn des Monats Juni sind mehrere Hunderttausende hierzulande lebende ukrainische Staatsbürger in die Zuständigkeit der Jobcenter gerutscht, bei denen sie eine Grundsicherung für Arbeitsuchende, besser bekannt als Hartz IV, beantragen können. Bis dahin hatten die Ukrainer nur Anspruch auf die geringer ausfallenden Leistungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Bislang haben nur anerkannte Asylbewerber Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Asylbewerber und Ausländer mit Duldungsstatus erhalten dagegen Hilfe auf der Basis des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Schon seit Jahren fordern die Grünen, dieses Gesetz abzuschaffen und bereits an Asylbewerber, noch während der laufenden Anerkennungsverfahren, den vollen Hartz-IV-Regelsatz auszuzahlen. Zudem will die Partei bereits den Asylbewerbern ein volles Anrecht auf alle medizinischen Leistungen einräumen, die etwa auch Sozialhilfeempfängern zustehen.

In den Referentenentwurf zu einem Bürgergeld-Gesetz aus dem Hause von Arbeitsminister Hubertus Heil sind diese Vorstellungen der Grünen nicht eingeflossen. Vorgesehen ist ein Anspruch auf Bürgergeld allerdings für ausländische Staatsangehörige, wenn diese ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben. Ausgeschlossen sind Touristen und Saisonarbeiter sowie Ausländer ohne Arbeitserlaubnis.

Auch ausländische Staatsangehörige, denen ein Aufenthaltsrecht ausschließlich zum Zweck der Arbeitssuche erteilt wurde, sollen keinen Anspruch auf Bürgergeld haben. Für ausländische Familienangehörige sieht der Gesetzentwurf eine Sperrfrist für die ersten drei Monate des Aufenthalts in Deutschland vor.N.H.