29.04.2024

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Folge 02-23 vom 13. Januar 2023 / Scheinvaterschaften / Geschäftsmodell Sozialbetrug / Geld gegen unbeschränktes Aufenthaltsrecht – Regierung setzt kaum Grenzen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 02-23 vom 13. Januar 2023

Scheinvaterschaften
Geschäftsmodell Sozialbetrug
Geld gegen unbeschränktes Aufenthaltsrecht – Regierung setzt kaum Grenzen
Wolfgang Kaufmann

Von Vermittlern arrangierte Scheinehen mit Bundesbürgern waren lange das probateste Mittel, um Frauen aus Afrika, Asien sowie Ost- und Südosteuropa ein dauerhaftes Bleiberecht hierzulande zu verschaffen. 

Neben dieses „Geschäftsmodell“ ist jedoch seit geraumer Zeit ein weiteres getreten, das den deutschen Staat deutlich mehr Geld kostet: Deutsche Männer mit einem dauerhaft niedrigen Einkommen, das sie praktisch von der Unterhaltspflicht entbindet, geben gegen die Zahlung von 5000 bis zu 20.000 Euro Schwarzgeld fälschlicherweise vor, der Vater des Kindes einer ausländischen Mutter zu sein. Dadurch erhält der Sprössling die deutsche Staatsbürgerschaft, was wiederum der Mutter eine langfristige Aufenthaltserlaubnis und Zugang zu Sozialleistungen aller Art verschafft. 

Manche Männer betreiben dies in Kooperation mit Kriminellen auf quasi gewerbsmäßige Art und Weise. So schildert der frühere Richter am Bundesverwaltungsgericht, Harald Dörig, den Fall eines Berliners, der 19 Kinder mit 17 Ausländerinnen gezeugt haben will. Diese Art Sozialbetrug kostete den deutschen Steuerzahler bislang wohl einige hundert Millionen Euro, wenn nicht gar mehr. Dennoch versäumte es der Gesetzgeber bis heute, in nachhaltig wirksamer Form gegen den Missbrauch des Paragraphen 1592 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorzugehen, der unter anderem besagt: „Vater eines Kindes ist der Mann, … der die Vaterschaft anerkannt hat.“

Zwar beschloss die Innenministerkonferenz 2002 angesichts zunehmender Berichte über Scheinvaterschaften, sich mit dieser Art von Sozialmissbrauch zu befassen, freilich ohne Ergebnis. Dem folgten 2005 erste parlamentarische Diskussionen über das Thema. An deren Ende stand am 15. September 2008 die Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Anfechtung der Vaterschaft. Damit wurde es den Ämtern möglich, auf der Grundlage des Paragraphen 1600 BGB Einspruch gegen offenkundig falsche Vaterschaftserklärungen einzulegen. Allerdings kassierte das Bundesverfassungsgericht diese Regelung am 17. Dezember 2013 wieder. Die Begründung lautete damals: Die staatliche Anfechtung einer Vaterschaft sei verfassungswidrig, weil sie das Kindeswohl in unzumutbarer Weise gefährde. Denn sie könne dazu führen, dass das Kind staatenlos werde – mit allen nachteiligen Folgen für seine Person.

Daraufhin versuchte die Bundesregierung einen neuen Anlauf, an dessen Ende am 17. Mai 2017 das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht stand, mit dem in das Bürgerliche Gesetzbuch der Paragraph 1597a, Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft, eingefügt wurde. Dadurch sollten Behörden und Notare künftig in der Pflicht stehen, die Ausstellung von Abstammungsurkunden zu verweigern, wenn „konkrete Anhaltspunkte“ für eine Täuschung vorliegen. 

Gleichzeitig hieß es im Absatz 5 des neuen Paragraphen aber auch: „Eine Anerkennung der Vaterschaft kann nicht missbräuchlich sein, wenn der Anerkennende der leibliche Vater des anzuerkennenden Kindes ist.“ Und dieser Passus wurde dann sehr schnell so interpretiert, dass es den Urkundsstellen nach wie vor nicht obliege, zu prüfen, ob der Mann, welcher sich explizit zu einer Vaterschaft bekenne, auch tatsächlich der Erzeuger des Kindes sei. Dadurch entfaltete das Gesetz keinerlei praktische Wirkung.

Dieser absurde Zustand besteht bis heute, obwohl die Länder Nordrhein-Westfalen und Bayern immer wieder entsprechende Vorstöße unternahmen, um zumindest eine bindende Verpflichtung für Notare zu erreichen, Verdachtsfälle an die Ausländerbehörden zu melden. Denn auch die derzeitige Bundesregierung sieht keinen akuten gesetzgeberischen Handlungsbedarf – so die kürzliche Verlautbarung von Justizminister Marco Buschmann (FDP). 

Typisch für die Haltung der Ampel sind Äußerungen, wie sie sich in den Antworten der Bundesregierung vom 8. April 2022 auf eine Kleine Anfrage der AfD zum Thema „Missbräuchliche Anerkennung von Vaterschaften“ finden: Nein, die Bundesregierung wisse nichts über die Anzahl der Betrugsfälle, aber sie lasse nun Daten erheben, „um in Ermangelung einer statistischen Erfassung … eine … belastbare Grundlage“ für etwaige „gesetzliche Anpassungen“ zu erhalten. Sicher aber sei, dass die Bundesregierung weiterhin nicht auf einem DNA-Test bestehen werde, denn die „Anerkennung der Vaterschaft wurde … bewusst voraussetzungsarm ausgestaltet“, und dabei solle es auch bleiben. Zumal ein negativer Abstammungstest der Beurkundung einer Anerkennungserklärung sowieso nicht entgegenstehe.