29.04.2024

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Folge 02-23 vom 13. Januar 2023 / Plattformen-Steuertransparenzgesetz / Neuer Schlag gegen den Datenschutz / Seit Jahresbeginn ist das PStTG in Kraft – Betroffen sind alle Verkäufer auf Internetplattformen

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 02-23 vom 13. Januar 2023

Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Neuer Schlag gegen den Datenschutz
Seit Jahresbeginn ist das PStTG in Kraft – Betroffen sind alle Verkäufer auf Internetplattformen
Wolfgang Kaufmann

Seit Beginn dieses Jahres können neben gewerblichen Händlern nun ebenso sämtliche Privatpersonen, die auf Internetplattformen wie Amazon oder Ebay Verkäufe vornehmen, zur Zahlung von Einkommens- und Umsatzsteuern herangezogen werden. Bereits am 22. März 2021 verabschiedete hierzu die Europäische Union die Richtlinie 2021/514 zur Änderung der Richtlinie 2011/16 „über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts“. Diese Vorgabe aus Brüssel wurde seitens der Bundesrepublik mit dem Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) vom 25. November 2022 umgesetzt. Letzteres trat nach der eilends noch kurz vor dem Jahreswechsel erteilten Zustimmung des Bundesrates zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft – ganz so, wie von der EU gefordert.  

Privatpersonen, die weniger als 30 Transaktionen pro Jahr tätigen und damit weniger als 2000 Euro einnehmen, sind zwar ausgenommen. Allerdings tangiert die neue Regelung auch die Gelegenheitsverkäufer, welche diese Freigrenzen nicht überschreiten. Die EU-Richtlinie beziehungsweise das PStTG schreibt nämlich darüber hinaus vor, dass die Plattformbetreiber von allen Verkäufern etliche persönliche Daten erheben müssen, um eine eventuelle Besteuerung zu ermöglichen. Zu diesen Daten gehören neben Namen, Wohnanschrift und Geburtsdatum auch die individuelle Steueridentifikationsnummer und die Nummer des eigenen Bankkontos.

Es ist davon auszugehen, dass derlei Informationen keineswegs nur an das heimische Finanzamt gehen, wenn die Verkäufe ein bestimmtes Ausmaß annehmen, sondern ebenso an diverse andere Behörden in den EU-Mitgliedstaaten und den sogenannten qualifizierten Drittstaaten außerhalb der EU, die in steuerlichen Belangen mit der EU kooperieren. Die gewonnenen Daten sollen nämlich unbedingt automatisch über Ländergrenzen austauschbar sein. Garantien, dass die zwangsweise von den Verkäufern eingeholten Angaben davor geschützt sind, anders als zu dem offiziell angegebenen Zweck verwendet zu werden, gibt es keine.

Somit führen die EU-Richtlinie 2021/514 und das daraus resultierende deutsche PStTG nicht nur zu einer noch höheren Steuerbelastung der Bürger, sondern überdies zur weiteren drastischen Aufweichung des Schutzes persönlicher Daten von Privatpersonen. Wer Letzteres nicht will, dem bleibt nur die Möglichkeit der Abmeldung bei Internetplattformen wie Amazon oder Ebay sowie die Verlagerung der Verkaufsaktivitäten in die analoge Welt außerhalb des Internets. 

Dahingegen lässt sich das Zahlen von Steuern durch die gleichzeitige Präsenz auf mehreren Online-Marktplätzen vermeiden. Das geht aus Paragraf 4 Absatz 5 Nr. 4 des PStTG hervor. Das besagt nämlich, dass die Freigrenzen jeweils pro Plattform gelten. Wie lange dieses Schlupfloch offenbleibt, ist unbekannt.