03.05.2024

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Folge 04-23 vom 27. Januar 2023 / Kolumne / Agenda für ein anderes Volk

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 04-23 vom 27. Januar 2023

Kolumne
Agenda für ein anderes Volk
Florian Stumfall

Die grün dominierte Ampelkoalition in Berlin macht sich daran, ein Wahlrecht für Ausländer einzuführen. Da man sich darüber im Klaren ist, dass ein solches Vorhaben unter den gegebenen Umständen an den Bestimmungen des Grundgesetzes scheitern muss, geht man taktisch vor, das heißt, man strebt nicht den großen Wurf an, der mit einer Bewegung die Dinge ändert, sondern setzt auf ein schrittweises Vorgehen.

Dieses ist im EU-Recht vorgezeichnet. In der Europäischen Union sind alle EU-Bürger berechtigt, an den Kommunalwahlen ihres Hauptwohnsitzes teilzunehmen. Diese Bestimmung wurde im Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992 so vereinbart und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vom 9. Mai 2008 so festgelegt.

Die Bestimmung gilt nur für Bürger der EU und nur für Kommunalwahlen. Allerdings dient sie jenen, die alles, was an nationalstaatlichem Bestand noch vorhanden ist, endgültig schleifen wollen, als Hebel, um die beiden Einschränkungen aufzuheben. Auch in diesem Bestreben ziehen die extreme Linke und die Eurokraten an einem Strang.

Es erhebt sich die Frage, ob eine Bestimmung, die bis an die Grenze staatsrechtlicher Möglichkeiten geht, als Argument dienen kann, auf diesem Weg noch weitere Schritte zu tun. Dass das Prinzip verletzt worden ist, welches das Wahlrecht unabdingbar an die Staatsbürgerschaft geknüpft, ja, festgelegt hat, dass diese Verbindung einen Wesenskern der demokratischen Ordnung darstellt, darf nicht als Argument dafür dienen, es nun völlig zu zertrümmern.

So hält die erste der beiden Einschränkungen, die Beschränkung auf EU-Bürger, dem ersten prüfenden Blick nicht stand. Denn angesichts einer noch anwachsenden Flut von doppelten Staatsbürgerschaften verliert diese Einschränkung so stark an Wirkung, dass als nächster Vorstoß das Argument zu erwarten ist, man solle sie, da sie ihren Zweck ohnehin nicht erfülle, ganz streichen.

Ausweitung des Wahlrechts

Die zweite Einschränkung, diejenige auf den kommunalen Bereich, lässt erkennen, dass ihre Urheber weit vom Souverän, dem Bürger und dessen erster Vertretung, den Gemeinde- und Kreisräten, entfernt sind. Unverkennbar ist die Bestimmung von oben diktiert, wo doch der Aufbau eines freiheitlichen Staates von unten nach oben geht; vom Gemeinderat zum EU-Parlament, vom Wähler zum Präsidenten. Die Kommunalpolitik ist keine Volksvertretung der minderen Art, sie ist vielmehr die grundlegende, unmittelbar und als einzige direkt legitimierte Körperschaft, worauf die anderen aufbauen. Eine Bestimmung, die danach klingt, in den Kommunen komme es nicht so darauf an, lässt Hochmut erkennen und die Missachtung des Wahlbürgers.

So empfiehlt sich also das EU-Recht in Sachen Wahlberechtigung nicht als Wegweisung für ein Ausdehnen und schließliches Überdehnen dieser Bestimmung. Zudem muss die Überlegung Rücksicht finden, was ein Ausländerwahlrecht, vor allem ein unbedingtes, an Wirkungen über die unmittelbare Wahl hinaus zeitigt.

Die Rechtswissenschaft kennt dreierlei Zugehörigkeiten zu einem Staat. Die erste ist die rein formale, die sich im Besitz eines Passes darstellt. Hier fällt bereits auf, dass dieselben Kräfte, die das Ausländerwahlrecht befürworten, mit großem Druck daran arbeiten, den Erwerb eines deutschen Passes immer leichter zu gestalten. Die Tendenz der Änderung von Staatsbürgerschafts- und Wahlrecht geht in dieselbe Richtung. Es soll der Bedeutungslosigkeit verfallen, was nächst dem Besitz eines Passes weiter die Staatszugehörigkeit beschreibt.

Das ist zum zweiten die natürlichste Gegebenheit, dass jemand in einem Land von einheimischen Eltern geboren und in diesem Umfeld gleich anderen seiner Art aufgewachsen ist. Das ist das nationale Geburtsrecht, das man im Gegensatz zu einem Papier nicht erwerben kann. Das dritte Kennzeichen ist das Bekenntnis zu dem Staat, von dem jemand aufgenommen werden will, also die Bereitschaft, sich Geschichte und Geisteswelt, Sprache und Kultur, Sitten und Besonderheiten, welche das betreffende Land auszeichnen, zu eigen zu machen.

Salamitaktik der Ampelkoalition

Nimmt man nun alle Voraussetzungen des Wahlrechts als grundlegendes Kennzeichen der Zugehörigkeit weg, so verlieren auch die anderen Formen ihre Bedeutung, die das Verhältnis zu einem Staat beschreiben: das Geburtsrecht ebenso wie das Bekenntnis und schließlich auch die formale Mitgliedschaft. Was diese letztere angeht, so hat sie bereits für viele ihre Anziehung eingebüßt, seit Zuwanderer bei Zuweisungen des Sozialstaates besser dastehen als Einheimische.

Das am meisten stabilisierende Element eines jeden Gemeinwesens geht auf diesem Wege verloren, nämlich die Loyalität zur Gesamtheit. Die doppelte Staatsbürgerschaft tut ein Übriges. Und wer, um am deutschen Beispiel zu bleiben, den deutschen Pass leichter bekommt als einen Fischereischein, von dem kann man nicht erwarten, dass er vor dem Papier, geschweige denn vor den Autoritäten Achtung empfindet, die es ausgestellt haben. Auf solche Weise nimmt man dem Staat dessen Staatsvolk und damit einen der drei Faktoren, aus denen er besteht.

Das Staatsvolk wird zur Bevölkerung, und genau diesen Begriff gebrauchen die Befürworter des grenzenlosen Wahlrechts. Ziel ist die Gleichsetzung der beiden Begriffe zulasten des Staatsvolkes. Der Staat wird auf diese Weise in seinen Grundfesten in Frage gestellt, eine zutiefst grüne Agenda. So auch die Stimmen, die sich in dem Sinne äußern, man solle auf dem Reichstag zu Berlin die Aufschrift „Dem Deutschen Volke“ tilgen. Auf dem Staatsgebiet vorhanden zu sein, soll dafür ausreichen, Rechte auszuüben.

Von Belang ist dabei, wie es andere europäische Länder in dieser Frage halten. Es ist schwer vorstellbar, dass Frankreich seine immer noch nicht ausgeträumte Illusion von der „Grande Nation“ zugunsten des deutschen Beispiels opfern wird. Und Ungarns Präsident Viktor Orbán tut seinem Land sicher nichts dergleichen an, aus gutem Grund – daher verfolgt ihn die grün-rote Linke mit ihrem Hass.

Der Autor ist ein christsoziales Urgestein und war lange Zeit Redakteur beim „Bayernkurier“.