05.05.2024

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Folge 06-23 vom 10. Februar 2023 / Insekten als Nahrungsmittel Nach dem Willen der EU dürfen Lebensmittel Insektenbestandteile enthalten, um die Menge der von der globalen landwirtschaftlichen Lieferkette erzeugten „Treibhausgase“ zu reduzieren / Ein probates Mittel gegen den Hunger? / Viel Cholesterin, Parasiten und Allergene – Die „neuartigen Lebensmittel“ bergen Risiken

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 06-23 vom 10. Februar 2023

Insekten als Nahrungsmittel Nach dem Willen der EU dürfen Lebensmittel Insektenbestandteile enthalten, um die Menge der von der globalen landwirtschaftlichen Lieferkette erzeugten „Treibhausgase“ zu reduzieren
Ein probates Mittel gegen den Hunger?
Viel Cholesterin, Parasiten und Allergene – Die „neuartigen Lebensmittel“ bergen Risiken
Wolfgang Kaufmann

Schon seit Längerem versuchen der Internationale Währungsfonds (IWF) und diverse reiche „Philanthropen“ sowie auch Lobbyorganisationen wie das Weltwirtschaftsforum (WEF) und die Internationale Plattform für Insekten als Lebens- und Futtermittel (IPIFF) der Menschheit zu vermitteln, dass es ein probates Mittel gebe, um den Hunger auf der Welt zu besiegen und das Klima zu retten: Das sei der Verzehr von Insekten.

Und diese Botschaft wurde von der EU auch bereits erhört. Davon zeugt die Einstufung der Krabbeltiere als „neuartige Lebensmittel“ und die Zulassung von mittlerweile vier Arten von „Speiseinsekten“ – kurioserweise übrigens sogar als Beimischung für vegane Fleischersatzprodukte. Der Reigen begann am 1. Juni 2021 mit der Durchführungsverordnung 2021/882 der EU-Kommission „zur Genehmigung des Inverkehrbringens getrockneter Larven von Tenebrio molitor (Larven des Mehlkäfers, auch Mehlwürmer genannt)“ zum Zwecke der menschlichen Ernährung. Dem folgte am 12. November 2021 die Durchführungsverordnung 2021/1975, welche auch die Verwendung „gefrorener, getrockneter und pulverförmiger (gemahlener)“ Exemplare der Art Locusta migratoria (Wanderheuschrecke) erlaubte. Als nächstes kamen dann die EU-Durchführungsverordnungen 2022/188 und 2023/5 vom 10. Februar 2022 beziehungsweise 3. Januar 2023. Mit der ersten Verordnung wurde nun „das Inverkehrbringen von Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig, als neuartiges Lebensmittel in der Union“ legalisiert, wohingegen es in der zweiten Verordnung zusätzlich um die Zulassung von „teilweise entfettetem Pulver aus Acheta domesticus“ ging. Und mit der Durchführungsverordnung 2023/58 vom 5. Januar dieses Jahres dürfen jetzt ebenso die „Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer) in gefrorener, pastenartiger, getrockneter und pulverisierter Form“ Nahrungsmitteln beigefügt werden.

Das klingt wenig appetitlich, birgt vor allem aber auch erhebliche gesundheitliche Risiken. So enthalten die „essbaren“ Grillen fast dreimal soviel Cholesterin und mehr als zehnmal so viel Fett wie Rindfleisch, weswegen sie die Fehlernährung fördern. Außerdem wären da noch die Schadstoffe: Bei der industriellen Zucht der Insekten kommen verschiedene Mittel gegen Parasiten zum Einsatz, die für eine erhöhte Blausäure-Belastung des „Lebensmittels“ sorgen. Zum Dritten steht das Chitin aus dem Außenskelett von Grillen und Heuschrecken im Verdacht, Demenz, Asthma und Autoimmunerkrankungen zu verursachen. Darüber hinaus übertragen Insekten oftmals Bakterien, Viren und Pilze. 

EFSA sieht Gefahren

Aber damit nicht genug. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit 

(EFSA) stellte 2021 „auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit Insekten im Allgemeinen“ fest, dass der Verzehr der Tiere „mit einer Reihe anaphylaktischer Ereignisse in Verbindung“ gebracht werden könne. So traten solche grundsätzlich lebensbedrohlichen allergischen Reaktionen beim Menschen teilweise schon nach dem Verzehr von 0,2 Gramm Mehlwurmprotein auf. Daher empfahl die EFSA, „die Allergenität … weiter zu erforschen“. Mit anderen Worten: Die EU-Kommission erteilte die Genehmigung, Lebensmitteln Insektenmaterial beizufügen, obwohl eine EU-Behörde die Befürchtung äußerte, hieraus könnten Gefahren für die Verbraucher erwachsen. 

Angesichts dieses Umstandes sollte man meinen, dass die Konsumenten in der Europäischen Union nun zumindest durch klare Hinweise auf den Produkten vor untergemischtem Grillenpulver oder ähnlichem gewarnt werden. Doch dem ist nicht so. Vielmehr heißt es in der Durchführungsverordnung 2022/188, und die anderen diesbezüglichen Bestimmungen zur Freigabe von Insektennahrung enthalten fast identische Passagen: „Bis zur Bewertung der durch die Forschung gewonnenen Daten durch die Behörde und da bisher Nachweise, die den Verzehr von Acheta domesticus direkt mit Fällen von primärer Sensibilisierung und Allergien in Verbindung bringen, keine eindeutigen Schlüsse zulassen, ist die Kommission der Auffassung, dass keine spezifischen Kennzeichnungsvorschriften … in die Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden sollten.“ 

Hinweis für Allergiker möglich

Somit bleibt dem EU-Bürger nur ein Mittel, um potentiell gefährliche insektenhaltige Produkte sicher zu identifizieren. Weil die EFSA vermutet, dass der Verzehr von Insekten vor allem bei den Personen „allergische Reaktionen … auslösen kann, die gegen Krebstiere, Weichtiere und Hausstaubmilben allergisch sind“, müssen die Verpackungen zumindest solch einen Hinweis tragen. Wer nicht durch Mehlwürmer, Heuschrecken, Grillen und Larven des Getreideschimmelkäfers Schaden nehmen möchte, sollte also auf diesen achten.