18.05.2024

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Folge 25-23 vom 23. Juni 2023 / Bund der Vertriebenen / Gesetzesänderung für Spätaussiedler / Früheres „Gegenbekenntnis“ darf kein pauschaler Ablehnungsgrund mehr sein

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 25-23 vom 23. Juni 2023

Bund der Vertriebenen
Gesetzesänderung für Spätaussiedler
Früheres „Gegenbekenntnis“ darf kein pauschaler Ablehnungsgrund mehr sein

Aktuell wird eine Änderung des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) im Bereich der Spätaussiedleraufnahme durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat vorbereitet. Hierzu erklärt der Präsident des Bundes der Vertriebenen, Bernd Fabritius: 

Der Bund der Vertriebenen ist dankbar dafür, dass die Bundesregierung und insbesondere das fachlich zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat, auch auf mehrfache Forderung des Verbandes hin, derzeit unter Hochdruck eine Änderung des Bundesvertriebenengesetzes im Bereich der Spätaussiedleraufnahme vorbereitet und hierfür die Expertise unseres Verbandes und seiner Mitglieder abgefragt hat. Diese Verbandsbeteiligung zeigt, dass unsere in Veröffentlichungen, in vielen Gesprächen und im Schriftwechsel geäußerten Forderungen, Anregungen und auch Mahnungen ernstgenommen werden. 

Wo sowjetische „Behörden“ einem Antragsteller vor Jahrzehnten im kommunistischen Unrechtsstaat Sowjetunion eine nichtdeutsche Volkszugehörigkeit in Personenstands- oder Personaldokumente eingetragen haben, darf dies heute nicht als willentliches Gegenbekenntnis gewertet werden und zu einer Ablehnung als Spätaussiedler führen, wenn alle weiteren Bedingungen wie Abstammung und Sprache erfüllt sind. Dies käme einer nachträglichen Legitimierung der kommunistischen Diktatur und einer Negierung des Kriegsfolgenschicksals der dortigen deutschen Minderheiten durch die Verwaltungspraxis in Deutschland gleich.

Der BdV tritt hier als Verteidiger der Interessen der betroffenen Landsleute aus den Siedlungsgebieten auf: Gemeinsam wollen wir erreichen, dass die Bundesregierung zur Verwaltungspraxis vor 2022 im Sinne des 13. BVFG-Änderungsgesetzes zurückkehrt. Es gilt, klar zu formulieren, dass ein früher auf unterschiedlichem Wege festgehaltenes „Gegenbekenntnis“ durch ein neueres Bekenntnis zum deutschen Volkstum korrigiert werden kann und in seiner Bewertung zurücktritt.

Gleichzeitig ist die individuelle Situation der Antragsteller in den Aussiedlungsgebieten zu beachten. Wo aufgrund der heutigen Rechtslage formalrechtlich eine Korrektur des sogenannten Gegenbekenntnisses nicht mehr erfolgen kann oder wo die Korrektur bzw. das offene Bekenntnis aufgrund drohender Repressionen nicht zumutbar erscheint, muss ein „Bekenntnis auf andere Weise“ zugelassen werden, wie es das Bundesvertriebenengesetz schon jetzt gleichrangig vorsieht.BdV