Zurzeit bieten mehrere Sparkassen Sparern Vergleichsangebote und Nachzahlungen von Zinsansprüchen an. Hintergrund dafür ist ein speziell in den 1990er und 2000er Jahren vertriebenes Produkt der Sparkassen, das in ähnlicher Form auch von Volksbanken verkauft wurde. Das Produkt „S-Prämiensparen flexibel“ ermöglichte den Sparern, wenn sie einen variablen Zinssatz akzeptierten und monatlich einen festen Sparbetrag einzahlten, neben Zinsen auch immer weiter steigende Prämienzahlungen zu erlangen.
Das Sparprodukt ist langfristig angelegt. Die meisten Verträge enthielten jedoch rechtlich problematische Vertragsbedingungen, Hinweise auf einen konkreten Referenzzinssatz gab es gar nicht oder allenfalls in den Geschäftsstellen aushängend. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof derart unpräzise Verträge und den Verweis auf Aushänge in Geschäftsstellen als unzureichend kritisiert und Vorgaben für den Referenzzins festgelegt, von dem die Schwankungen des flexiblen Zinses abhängen sollten.
Sparkassen versuchten, einige der Verträge, die sich als kritisch erwiesen, etwa weil sie auf 99 Jahre Laufzeit festgelegt waren, zu kündigen, weil das Fallen der Leitzinsen mit der Bankenkrise 2007/2008 auch die Gewinnmargen schwer beeinträchtigte. Lange Laufzeiten ohne Kündbarkeit bei gleichzeitiger Verpflichtung jährlich hohe Prämien für Spareinlagen zahlen zu müssen, machten derartige Verträge mit der Zeit zum veritablen Risiko.
Verbraucherzentralen errechneten je nach Vertrag gewaltige Zinsnachzahlungsansprüche, da den Sparern zu wenig Zinsen ausgezahlt worden seien, setze man den vom BGH geforderten Referenzzins an, und reichten gegen eine Thüringer Sparkasse eine Musterklage für 800 Sparer ein. Da das Produkt millionenfach von deutschen Sparkassen an den Mann gebracht worden war, empfahl der Sparkassenverbund DSGV seinen Mitgliedsbanken schließlich zu mauern. Die Sparkassen wurden zwar von der Aufsichtsbehörde Bafin per Allgemeinverfügung aufgefordert, die Kunden über die rechtlichen Probleme zu informieren, doch fast alle Sparkassen widersprachen und lehnten die Information ihrer Kunden ab, um auf die dreijährige Verjährung der Ansprüche hinauszulaufen.
Erste Urteile mit gerichtlich festgelegten Zinssätzen liegen vor. Das Ergebnis bleibt zwar hinter den Erwartungen der Verbraucherschützer zurück, dennoch haben erste Sparkassen – auch wenn die maßgeblichen Urteile noch nicht rechtskräftig sind – jetzt reagiert und ihren Kunden Vergleichsangebote unterbreitet. Betroffene sollten sich anwaltlich beraten lassen oder an Verbraucherzentralen wenden.B.K.


