Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beginnt mit der Darstellung und Garantie der Grundrechte. Der Artikel 5 legt als erstes fest: „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ Hier vereinen sich zwei verschiedene Rechte, die indes aufs engste zusammengehören: das Recht der freien Meinung und dasjenige der freien Information. Doch seit im Jahre 1949 diese Rechte festgeschrieben wurden, hat sich viel geändert.
Um mit der neuesten Entwicklung zu beginnen: Die Kommission der EU hat ein Gesetzeswerk verfügt – im Einvernehmen mit dem stets loyalen und auf reibungslose Abläufe bedachten Parlament sowie dem ebenso beflissenen Rat –, das einen zunächst harmlos erscheinenden Titel trägt: „Gesetz über digitale Dienste“. Es ist in Teilen bereits im November des vergangenen Jahres in Kraft getreten, vollständig wird es am 17. Februar 2024 anzuwenden sein. Begleitet wird das Unternehmen von einem Segensspruch aus dem Munde der Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen: „Wir bringen unsere Werte in die digitale Welt.“
Wie so oft bei Bestimmungen aus Brüssel bedarf es der Mühe, genau hinzuschauen, wenn man sehen will, was eigentlich beabsichtigt ist. Denn immer beginnen derartige Reglementierungen mit der Bekundung, sie seien notwendig für das Wohl der Bürger. Hier soll es also um den Schutz der Verbraucher und ihrer Grundrechte im Internet gehen. Der Kern aber verbirgt sich in einem großen Schwall bürokratischer Tiraden. Dennoch ist er bei dem Digitalgesetz bald entdeckt. Die Kommission bekommt Zugriff auf die großen Online-Plattformen. Dieser wird beansprucht, um ein „Melde- und Aktions-“Regelwerk einzuführen, das dazu dienen soll, „illegale Inhalte“ zu tilgen.
Wer entscheidet, was Recht ist?
Dass hier ziemlich unverhohlen ein System der Zensur eingeführt wird, ist offenkundig, was die Autoren aber nicht hindert, gleichzeitig die Wahrung der Grundrechte, einschließlich dessen auf freie Meinungsäußerung zu beschwören. Entscheidend dabei ist die Beantwortung zweier Fragen: zum einen der, was „illegale Inhalte“ denn seien, und zum zweiten jener, wer im Zweifelsfall darüber befindet.
Nun ist jedenfalls in Deutschland unbestritten, dass alle Werbung oder Sympathiebekundung für den Nationalsozialismus unter Strafe steht. Bei anderen Gegenständen ist der Charakter des „Illegalen“ einer Meinung aber nicht so deutlich. Wie steht es mit der Ansicht übers Klima, die Zuwanderung, die Sexualisierung von Kleinkindern? Hier erfolgt die Inkriminierung seit geraumer Zeit nicht auf dem Rechtswege, sondern durch den Druck fanatischer, oft extremer Minderheiten, die sich durch die handelsüblichen, willfährigen Medien ein weit überproportionales Gehör zu verschaffen wissen.
So entstehen Tribunale außerhalb des Rechts, die ohne Verfahrensordnung nach Willkür den Stab brechen, geleitet einzig von der ideologischen Absicht. Mehr noch: Es ist nicht nur die missliebige Meinung allein, die unterdrückt werden soll. Sogar Tatsachen sind nicht mehr sicher vor der Guillotine in einer Zeit, in der jemand seinen Posten verlieren kann, der verkündet, dass es zwei Geschlechter gibt und nicht drei- oder vierhundert. Ein nur scheinbar harmloses Beispiel aus der Glimmer-Welt bestätigt diese Entwicklung. So werden im TV neuerdings Filme des Komikers Otto oder auch von Harald Schmidt mit einem Warnhinweis versehen, weil sie gegen die politische Korrektheit verstoßen. Die Warnung aber kommt vor dem Verbot.
Die Autoritäten der EU scheinen also solche Verurteilungen mehr unter eigene Regulierung bringen zu wollen und haben sich als Anregung einer deutschen Bestimmung bedient, des „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ aus dem Jahre 2017, also noch aus der Ära Merkel, verantwortet von dem Justizminister Heiko Maas (SPD). Bei dem Gesetz handelt es sich ebenfalls um die Zensur „rechtswidriger Inhalte“ wie „Hasskriminalität“. Die Besonderheit aber ist, dass dieses Gesetz die Aussortierung und Löschung missliebiger Nachrichten oder Kommentare den Anbietern der Plattformen oder Suchmaschinen auferlegt, die Zensur also privatisiert, jedoch unter Androhung immenser Geldstrafen.
Verkehrung des Sinns eines Begriffs in sein Gegenteil
Dieses deutsche Gesetz also hat die EU-Granden zur Verabschiedung einer überwölbenden Regelung veranlasst. Das erstaunt keineswegs angesichts der allgemein um sich greifenden gesetzgeberischen Gleichschaltung. Bemerkenswert ist allerdings der Rückgriff auf den Artikel 116 des „Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union“, der einen verbindlichen Annex des „Vertrages von Lissabon“ darstellt. Darin wird behauptet „dass vorhandene Unterschiede in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten die Wettbewerbsbedingungen auf dem Binnenmarkt verfälschen …“
Hier ist festzuhalten: Die EU erachtet verschiedene Bedingungen als wettbewerbsfeindlich, wo doch der Wettbewerb genau darin besteht, dass unterschiedliche Ansätze, Werkzeuge, Methoden und Ideen miteinander wetteifern. Wie in Orwells ahnungsvollem Roman „1984“ wird der Sinn eines Begriffs in sein Gegenteil verkehrt, um auf diese Weise das Denken der Menschen zu manipulieren. Der Wettbewerb nämlich ist das Kernstück der Marktwirtschaft, die von der EU-Bürokratie mehr und mehr zertrümmert wird.
Der Vergleich drängt sich auf: Der Wettbewerb ist nicht nur in der Ökonomie unerlässlich und fester Bestandteil einer freiheitlichen Ordnung, sondern ebenso auf dem Feld der politischen Ansichten, Meinungen und Vorlieben. Wer sich anmaßt, mit wohlklingenden Gesetzen diesen Wettbewerb einzuengen und schließlich zu zerstören, beschreitet den Weg der Unfreiheit, der schließlich in der Diktatur endet. Die Demokratie ist eben auch eine Börse konkurrierender und widersprüchlicher Weltbilder, aber eben das gerät mehr und mehr in Gefahr. Ein kluger Beobachter, Roger Köppel, der Herausgeber und Chefredaktor der Schweizer „Weltwoche“, sagt: „In Deutschland wird es ungemütlich, wenn Sie nicht links sind.“
Der Autor ist ein christsoziales Urgestein und war lange Zeit Redakteur beim „Bayernkurier“.


