Im November 1903 wurde der prominente Königsberger Sozialdemokrat Otto Braun von der preußischen Polizei festgenommen und für mehrere Monate in Untersuchungshaft gesteckt. Das gleiche Schicksal traf acht seiner Parteigenossen. Der Vorwurf lautete in allen Fällen auf „Geheimbündelei“ sowie Beihilfe zum Hochverrat am russischen Zaren beziehungsweise zur Beleidigung des Monarchen durch den Schmuggel „anarchistischer“ Schriften. Das entsprechende „Beweismaterial“ hatte die russische Geheimpolizei Ochrana geliefert, deren Agenten auch auf deutschem Boden agierten. Dies führte zu heftigen Debatten im Reichstag, in dem Brauns Verteidiger Hugo Haase, der für die SPD im Parlament saß, diesen Umstand öffentlich machte.
Im Verlauf der Diskussionen ging es bald auch um den Umgang mit russischen Emigranten im Reich beziehungsweise deren mögliche Auslieferung. So unterstellte der SPD-Vorsitzende August Bebel der Regierung „Kriecherei vor Russland“, während Reichskanzler Bernhard von Bülow konterte, Deutschland gewähre Duldung und Schutz nur für diejenigen, „die sich unter unsere Gesetze stellen … und die sich anständig aufführen … Wir sind in Deutschland noch nicht so weit gekommen, dass wir uns von … Schnorrern und Verschwörern auf der Nase herumtanzen lassen.“ Und der Staatssekretär im Auswärtigen Amt Oswald Freiherr von Richthofen fügte hinzu: „Anarchisten sind uns gänzlich unwillkommen.“
Vor diesem Hintergrund begann Anfang Juli 1904 der Prozess gegen die neun Sozialdemokraten vor dem Landgericht Königsberg – außer Otto Braun waren die Angeklagten fast alle Arbeiter oder Handwerker. Im Verlaufe des Verfahrens konnten die Verteidiger, zu denen neben Haase der Rechtsanwalt Karl Liebknecht gehörte, die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft weitestgehend entkräften.
Verteidiger Haase und Liebknecht
Zum Ersten wiesen sie nach, dass die Passagen in den nach Russland verbrachten Schriften, die als Beweis für die „Verbrechen“ herangezogen worden waren, gar nicht existierten. Die preußische Polizei hatte das beschlagnahmte Material zur Prüfung an den russischen Konsul Wywodzew gesandt, der tatsächlich auf einige strafbare Sätze gestoßen sein wollte, wobei er deren Inhalt auf Deutsch übermittelte. Allerdings sagten drei offiziell bestellte Gutachter übereinstimmend aus, dass in der russischen Originalversion etwas ganz anderes stehe. Daraufhin musste auch Wywodzew vor Gericht erscheinen, wo er einräumte, „nicht wörtlich“ übersetzt zu haben.
Zum Zweiten zeigte Haase mit Hilfe des Professors an der Juristischen Fakultät der Universität Tomsk, Michail Reissner, dass überhaupt keine rechtliche Handhabe bestand, um deutsche Staatsangehörige wegen Beleidigung des Zaren anzuklagen. Dazu wäre ein auf Gegenseitigkeit beruhender Vertrag zwischen Russland und dem Deutschen Reich nötig gewesen, den es aber nicht gab. Angeblich anderslautende Abschnitte aus dem russischen Strafgesetzbuch hatte die zaristische Botschaft auf Anfrage der preußischen Justizbehörden bewusst falsch übersetzt.
Und zum Dritten wiesen die Verteidiger den Vorwurf des Hochverrates mit weiteren plausiblen Argumenten zurück. So sagte Haase: „Ist es denkbar, dass ein kraftvolles Volk, welches Männer wie Dostojewskij, Puschkin, Turgenjew, Tschechow, Gorkij, Tolstoij hervorgebracht hat, dauernd diese Zustände erträgt? … Aus den Schriften klingt eine Sehnsucht heraus nach Fortschritt, nach Kultur, nach der Aufnahme in die Familie der westeuropäischen Völker … Wenn aber das Verlangen nach einer Konstitution Hochverrat ist, dann waren alle unsere Großväter Hochverräter.“
Paragraph 128 behielt bis zum Jahr1968 seine Gültigkeit
Angesichts dieser Sachlage hielt das Gericht die Anklage für unzureichend untermauert und sprach am 25. Juli 1904 drei der neun Angeklagten, darunter auch Otto Braun, frei. Die anderen sechs erhielten kurze Haftstrafen wegen „Geheimbündelei“ gemäß Paragraph 128 des Reichsstrafgesetzbuches vom 1. Januar 1872. Dieser verbot „die Teilnahme an einer Verbindung, deren Dasein, Verfassung oder Zweck vor der Staatsregierung geheim gehalten werden soll, oder in welcher gegen unbekannte Obere Gehorsam oder gegen bekannte Obere unbedingter Gehorsam versprochen wird“. Hierbei handelte es sich um einen „Gummiparagraphen“, dessen Anwendung erfolgte, obwohl der Versand der sozialdemokratischen Schriften nach Russland alles andere als konspirativ abgelaufen war.
Der sogenannte Königsberger Geheimbundprozess zeitigte zwei Folgen. Weil der preußische Justizminister Karl Schönstedt im Berliner Abgeordnetenhaus mit den ungeprüften, falsch übersetzten Zitaten gegen die in Untersuchungshaft befindlichen SPD-Mitglieder polemisiert hatte, war er politisch nicht zu halten und musste im November 1905 von seinem Amt zurücktreten.
Darüber hinaus machte Hugo Haase in der Folgezeit immer wieder öffentlich auf die Missstände im deutschen Strafrecht aufmerksam und forderte dessen grundlegende Reformierung. Eine Abschaffung des dubiosen Paragraphen 128 erreichte er damit allerdings nicht. Der blieb noch bis zum Jahre 1968 gültig.


