Neben der Empfehlung, für einen sicheren Weidezaun zu sorgen, haben Landwirte bislang regelmäßig den Rat zu hören bekommen, sich zum Schutz ihrer Tiere vor Wolfsattacken doch Herdenschutzhunde anzuschaffen.
Nun fällte das Oberverwaltungsgericht Köln allerdings den Beschluss, dass der Einsatz solcher Hunde im Freien selbst in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet im Einzelfall beschränkt werden kann. In einem Eilverfahren hatte sich eine Frau an das Gericht gewandt, die im Nebenerwerb auf ihrer Weide 46 Nutztiere hält: von Galloway-Rindern über Ponys und Esel bis hin zu Ziegen und Schafe. Zum Schutz ihrer Tiere vor Wölfen hatte sich die Landwirtin aus dem Rhein-Sieg-Kreis auch Hunde zugelegt. Nach Beschwerden von Nachbarn über das Gebell der Vierbeiner ordnete die Gemeinde an, dass die Landwirtin ihre Schutzhunde in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr sowie sonn- und feiertags auch von 13 Uhr bis 15 Uhr in einem geschlossenen Gebäude unterzubringen habe.
Einen Eilantrag gegen diese Entscheidung lehnte zunächst das Verwaltungsgericht Köln ab, am 5. Oktober folgte dann schließlich der ablehnende Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Das Gericht räumte in seinem Beschluss zwar ein, dass in einer dörflich geprägten Umgebung Hundegebell in gewissem Umfang zur „ortsüblichen Geräuschkulisse“ gehöre, das Gebell der Herdenschutzhunde genieße jedoch auch in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor dem berechtigten Interesse der Nachbarn. HM


