19.04.2026

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Folge 19-24 vom 10. Mai 2024 / Humanitäres Völkerrecht / Ein verzweifelter Versuch, die Kultur vor Kriegen zu schützen / Vor 70 Jahren signierten die Vertreter von 56 Staaten die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten

© Preußische Allgemeine Zeitung / Folge 19-24 vom 10. Mai 2024

Humanitäres Völkerrecht
Ein verzweifelter Versuch, die Kultur vor Kriegen zu schützen
Vor 70 Jahren signierten die Vertreter von 56 Staaten die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
Wolfgang Kaufmann

Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts gab es Versuche, verbindliche Regeln für die Kriegsführung aufzustellen und in Form von völkerrechtlichen Verträgen festzuschreiben. Ein wichtiger Schritt auf diesem Wege war die Verabschiedung der Haager Landkriegsordnung vor 125 Jahren, die in ihren Artikeln 27 und 56 auch Bestimmungen über den Schutz von Kulturgütern vor unnötiger Beschlagnahme, Beschädigung oder Zerstörung enthielt.

Nach dem Ersten Weltkrieg gab der in die USA emigrierte russische Künstler und Archäologe Nicholas Roerich den Anstoß zu einer eigenständigen Konvention zum Zwecke der Bewahrung des kulturellen Erbes der Völker im Zuge kriegerischer Konflikte. Daraus resultierte der sogenannte Roerich-Pakt, der im April 1935 von 31 Staaten des amerikanischen Doppelkontinentes abgeschlossen wurde und unter anderem zur Einführung eines Schutzzeichens zur Markierung wertvoller Kulturgüter führte. Allerdings war sein Geltungsbereich regional beschränkt. Deshalb legte die niederländische Regierung Anfang 1939 den Entwurf für eine weltweit verbindliche Konvention vor. Dieser geriet dann aber durch den Ausbruch des Zweiten Weltkriegs in Vergessenheit. Nach dem Krieg, im Jahre 1948, schickten die Niederlande einen aktualisierten Vorschlag an die drei Jahre zuvor gegründete UNESCO. Und diesmal hatten sie Erfolg mit ihrer Initiative. Vor 70 Jahren, am 14. Mai 1954, signierten die Vertreter von 56 Staaten zum Abschluss einer internationalen Konferenz in Den Haag die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten. 

In insgesamt 61 Artikeln wird eingangs geregelt, was alles unter den Begriff „Kulturgut“ fällt und präzise zwischen beweglichem und unbeweglichem Kulturgut unterschieden. Die Kennzeichnung des Letzteren soll mit einem wappenähnlichen blau-weißen Schild erfolgen. Des Weiteren schreibt die Konvention vor, dass feindselige Handlungen gegen Kulturgüter nur bei „zwingender militärischer Notwendigkeit“ zulässig seien. Ebenso verbietet sie Repressalien gegen Kulturgüter.

Bis heute wuchs die Zahl der Unterzeichnerstaaten auf über 130 an. 1967 und 1974 erklärten auch die Bundesrepublik und die DDR ihren Beitritt zu der Haager Konvention. 

Im Laufe der Zeit gab es einige Erweiterungen beziehungsweise Modifikationen, die den Veränderungen in der Kriegsführung durch die Entwicklung neuer Waffentechnologien sowie der zunehmenden Schärfe ethnisch-religiöser Auseinandersetzungen, bei denen es auch zu gezielten Angriffen auf das kulturelle Erbe der Gegenseite kam, Rechnung tragen sollten. Dabei war vor allem das zweite Zusatzprotokoll zur Haager Konvention vom März 1999 mit 47 neuen Artikeln von Bedeutung. Dieses besagt in Präzisierung der Regelungen von 1954, dass Kulturgut nur dann attackiert werden dürfe, wenn es aufgrund seiner Verwendung zu einem militärischen Ziel geworden sei.

Außerdem nennt das Protokoll konkrete Verstöße, die eine individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten begründen. Dazu zählen Angriffe auf besonders schützenswerte Kulturgüter, die Zerstörung von Kulturgut aller Art in großem Ausmaß sowie die systematische Plünderung oder böswillige Beschädigung von Kulturgut. Ebenso wurde aus gegebenem Anlass ein Passus eingefügt, der besagt, dass die Konvention auch im Falle von nicht-internationalen militärischen Konflikten wie Bürgerkriegen gelte. Darüber hinaus regeln die Artikel 11 und 27 des Zusatzprotokolls die Zuständigkeit des 1996 gegründeten Komitees Blue Shield International. Dieses solle zukünftig in ebensolcher Weise auf die Einhaltung der Haager Konvention im Kriegsfall drängen, wie es die Internationale Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung im Falle der Genfer Konventionen zum Schutz von Verwundeten, Gefangenen und Zivilpersonen bereits tue.

Ungeachtet all dieser Vorschriften wurde in den militärischen Konflikten seit 1954 vielfach gegen die Vereinbarungen zum Schutz von Kulturgut verstoßen. Typische Beispiele für kulturelle Barbarei im Krieg sind die Zerstörung der Alten Brücke von Mostar in Bosnien-Herzegowina durch kroatische Truppen im November 1993 und die Sprengung der monumentalen Buddha-Statuen im afghanischen Bamiyan-Tal durch die Taliban im März 2001. Großes Entsetzen erregten darüber hinaus die Plünderung des Irakischen Nationalmuseums in Bagdad während des Dritten Golfkrieges im April 2003, die Zerstörung etlicher zum UNESCO-Welterbe gehörender Bauten im malischen Timbuktu durch die Dschihadistenmiliz Ansar Dine im Mai 2012 sowie das Wüten des Islamischen Staates in der antiken Oasenstadt Palmyra in Syrien im Mai 2015. Heute trifft es vor allem einzigartige archäologische Stätten in der Ukraine wie die zahllosen bronze- und eisenzeitlichen Grabhügel in der Region Saporischschja.

Allerdings existieren mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) und dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (IStGHJ) in Den Haag nun zwei Institutionen, die in der Lage sind, Verstöße gegen die Haager Konvention von 1954 und deren Zusatzprotokolle auf wirksame Weise zu sanktionieren. So verurteilte der IstGHJ im Mai 2013 mehrere politische und militärische Führer der Kroatischen Republik Herceg-Bosna unter anderem auch aufgrund des Beschusses der Brücke von Mostar zu Haftstrafen von bis zu 25 Jahren. 

Ebenso schickte der IstGH den Ansar-Dine-Anführer Ahmad Al Faqi Al Mahdi im September 2016 wegen der vorsätzlichen Zerstörung von neun Mausoleen und einer Moschee in Timbuktu für neun Jahre ins Gefängnis. Viele andere Täter, die sich in der Vergangenheit an Kulturgütern vergingen, sind jedoch weiterhin auf freiem Fuß. Und ob die Militärs, auf deren Konto die derzeitigen Verwüstungen von historischen Denkmälern in der Ukraine gehen, jemals von der nationalen oder internationalen Justiz belangt werden, steht in den Sternen.